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Wirkungen des Rettungsdienstgesetzes

Rede des Abgeordneten Markus Kurze am 19. März 2010

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Beratung

Sperrfrist: Redebeginn (ca. 13.30 Uhr)

Es gilt das gesprochene Wort!

Sehr geehrter Herr Präsident!
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete!

2006 wurde in Sachsen-Anhalt das damals geltende Rettungsdienstgesetz mit dem Ziel, eine höhere Effizienz und Kostenersparnis zu erreichen, novelliert.
Stellen wir uns vor, es gebe keinen funktionierenden Rettungsdienst? Ein akuter medizinischer Notfall und keine Notrufnummer die gewählt werden kann?
Es läuft einem der kalte Schauer über den Rücken, wenn man darüber nachdenkt: „Was wäre ohne Rettungsdienst?“

Seit das Gesetz am 1.1.2007 in Kraft trat, ist viel geschehen. Eine Kreisgebietsreform ist vollzogen worden, die bereits zu einer Reduzierung der Leitstellen entsprechend der neuen Landkreises führte. (Im Saalekreis besteht die alte Leitstelle Merseburg/Querfurt weiter, der alte Saalkreis wird weiterhin von der Stadt Halle versorgt).

In einem weiteren Schritt sollte kreisübergreifend zusammengearbeitet werden, wobei eine Einteilung in nur zwei Leitstellenregionen als praxisfern von allen Beteiligten abgelehnt wird.

Grundsätzlich bleibt festzustellen, dass die integrierten Leitstellen begrüßt werden. Wenn man hier eine Trennung, von Polizei, Feuerwehr und Katastrophenschutz auf der einen Seite sowie dem Rettungsdienst auf der anderen Seite, vornehmen würden, hätten wir doppelte oder dreifache Leitstellenstrukturen und die würden dementsprechend auch doppelte bis dreifache Kosten produzieren.
Die Errichtung des Digitalfunknetzes war bis 2010 geplant und ist wegen Verzögerungen auf Bundes- und Länderebene für Ende 2012 konzipiert.

Die Krankenkassen lehnen die vollständige Kostenübernahme, wie von Herrn Innenminister Hövelmann vorgeschlagen, ab.
Die Hilfsorganisationen können es nicht, da es sich bei der Erbringung der Rettungsdienstleistung um eine kostendeckende und keine gewinnbringende Leistung handelt und der Wohlfahrtsverband keine Rückstellungen erwirtschaften darf.

Wenn die Regierung die Einführung des Digitalfunkes neben der Polizei und Feuerwehr zur optimalen Verständigung im Ernstfall im Rettungsdienst wünscht, sind Vorschläge für die Finanzierung nötig.

Ein Hauptproblem für den Rettungsdienst in Sachsen-Anhalt ist die Bereitstellung von Notärzten. Der Ärztemangel in Krankenhäusern und die Folgen des Bundes-Arbeitszeitgesetzes, die zur Kostenlast für Krankenhäuser führte, wären zu nennen.

Nur noch 18 von 50 Krankenhäusern beteiligen sich an der Notfallrettung und nur wenige an der Weiterbildung der Ärzte für die Notfallmedizin.
Andererseits gibt es Krankenhäuser, die vertraglich mitwirken und sogar damit werben, eine Weiterbildung auf diesem Fachgebiet anzubieten.

Vielleicht könnte eine Änderung des Krankenhausgesetzes des Landes, helfen, wenn Krankenhäuser, die im Krankenhausplan aufgenommen werden wollen, verpflichtet sind, sich in angemessenem Umfang an der Bestellung von Notärzten zu beteiligen.

Ein weiteres Problem wird von den im Rettungsdienst zugelassenen Hilfsorganisationen ASB, DRK, Johanniter, Malteser und DLRG beklagt.

Das Vergabeverfahren im Rettungsdienst stellt die Kommunen vor dem Hintergrund unterschiedlicher Gerichtsentscheidungen der Zivil- und Verwaltungsgerichte sowie Verfahren auf europäischer Ebene vor die schier unlösbare Aufgabe den Rettungsdienst rechtsfehlerfrei zu vergeben.

Nach Ansicht der Hilfsorganisationen führt die Auswahl des billigsten Angebotes dazu, dass gemeinnützige Leistungserbringer durch Lohndumping verdrängt werden. Unternehmen, die untertariflich bezahlen, können ihre Leistungen kostengünstiger anbieten.

Bei der Abgabe des Angebotes müssen die gemeinnützigen Hilfsorganisationen ihre Kalkulation der Gesamtkosten mit dem vorhandenen Personal und der Technik auf die gesamten 6 Jahre der Leistungserbringung beziehen.

So ist von Ausschreibungsbeginn an klar, dass allein beim Personal eine unredliche Preisunterbietung durch den gewerblichen oder europäischen Mitbewerber vorprogrammiert ist, da es im Angebotsverfahren bei den privaten Mitbewerbern nicht einmal des Nachweises bedarf, dass entsprechendes Personal zur Aufgabenerledigung bereits vorhanden ist.

Es genügt die Erklärung im Falle der Beauftragung im Rahmen des Betriebsübergangs das vorhandene Personal des bisherigen Leistungserbringers zu übernehmen.
Aus anderen Bundesländern wissen wir, dass dann nach einem Jahr alle Beschäftigten Änderungskündigungen mit erheblich gesenkten Vergütungen erhalten.

Auf die unterlegene Hilfsorganisation kommt dann noch die gesetzlich vorgeschriebene Zahlung von Abfindungen für das ausscheidende Personal.
Da sie als gemeinnützigen Hilfsorganisationen auch hierfür keine Rückstellungen bilden dürfen, ist der finanzielle Kollaps für Kreisverbände vorprogrammiert.

Die Hilfsorganisationen, die sich sonst selbstverständlich dem Wettbewerb untereinander und auch gegenüber anderen stellen, haben sich kürzlich aufgrund dieser Situation in einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen, da sie sich erstmals in ihrer Existenz bedroht sehen.

Weiterhin bringen die europäischen Mitbewerber zwar die Einsatzgruppe für den Massenanfall auf dem Papier mit, aber wo sind die ehrenamtlichen Helfer des Katastrophenschutzes? (Unfälle mit vielen Menschen, die die Auslösung eines Katastrophenalarms notwendig machen, da die Einsatzkräfte aus dem regulären Rettungsdienst für die Masse an Verletzten nicht ausreichen)

Woher sollen die ehrenamtlichen Katastrophenschützer kommen, wenn die Hilfsorganisationen ASB, DRK, Johanniter, Malteser, DLRG mit ihren 6667 hauptamtlichen und 10.441 ehrenamtlichen Mitarbeitern nicht mehr da sind?

Dies kann ich als ehrenamtlicher Helfer im Katastrophenschutz aus eigenem Erleben nur bestätigen.
Sicher lässt sich der Katastrophenschutz auch anders organisieren, z.B. indem man ihn dazu kauft, wie den Winterdienst.
Ist es aber das, was wir wollen?

Was wäre mit den verletzten Kindern beim Busunfall vor kurzem in Dessau oder in Nachterstedt passiert, wenn die Wohlfahrtsorganisationen nicht kreisübergreifend ihre Helfer des Katastrophenschutzes zum Einsatz gebracht hätten, oder denken Sie an dem Brand im Altenheim Wernigerode, wo die die Kräfte aus Goslar kamen, weil es dort keine SEG–Einsatzgruppe mehr gab? Was wären unsere Schwimmbäder und Seen ohne die ehrenamtlichen Helfer der Wasserrettung?

Im Landkreis Mansfeld Südharz haben Streitigkeiten über die Ausschreibung bereits zu Verfahrenskosten von 160.000 € geführt und der Rechtsstreit ist noch nicht beendet.

Die Ausschreibungen können sogar von Klägern angegriffen werden, die sich an dem Verfahren gar nicht beteiligt haben.
Diese Bedingungen führen dazu, dass in Halle die Rettungsdienstleistung derzeit immer nur für 3 Monate ausgeschrieben wird.

Ein Gericht fordert die Ausschreibung nach Verdingungsordnung Leistung und handhabt dabei die Rettungsdienstleistung als reine Dienstleitung ohne dabei zu berücksichtigten, dass die Landkreise auch einen Katastrophenschutz und eine Einsatzgruppe für einen Massenanfall von Verletzten (ManV) vorhalten müssen.

Ja, es wird sogar explizit ausgeschlossen, dass diese bisher zusätzlichen und auch im Rahmen eines hohen ehrenamtlichen Engagements erbrachten Leistungen, in die Ausschreibung einfließen dürfen.

Ein Widerspruch in sich ist auch, dass nach der monetären Ausschreibung, bei der bereits der Preis für die Leistungserbringung genannt wurde, die Verhandlung um den Preis beginnt.

In einem jüngst ergangenem Urteil des Landesverwaltungsgerichtes wurde denn auch beschlossen, dass die Leistung Rettungsdienst und Einsatzgruppe ManV nicht zwingend getrennt werden sollen. Zwei Gerichtsinstanzen kommen zu unterschiedlichen Urteilen.
Es spiegelt sich hier wieder, was in Sachsen-Anhalt bereits zum Problem wird.

Die Landkreise können die Leistung Rettungsdienst nicht rechtssicher ausschreiben. Hier herrscht Rechtsunsicherheit für den Landkreis und den Leistungserbringer, wobei letzterer noch zusätzlich das Investitionsrisiko für die Rettungstechnik trägt.

Synergieeffekte etwa für den Katastrophenschutz und das Ehrenamt spielen keine Rolle mehr. Dass das Know-How für den Katastrophenschutz aus dem Rettungsdienst kommt wird nicht gesehen.

Dadurch, dass in Sachsen-Anhalt diese Dienstleistung anders als in anderen Ländern alle 6 Jahre neu vergeben werden müssen, können langfristige Investitionen wie etwa in Gebäude nicht angemessen berücksichtigt werden.
Damit fehlt es etwa den freigemeinnützigen Hilfsorganisationen an der erforderlichen Planungssicherheit.
Nur am Rande sei vermerkt, dass niemand auf die Idee käme ein Krankenhaus befristet auf 6 Jahre zuzulassen.

Das Ausschreibungsverfahren führt dazu, dass selbst dann, wenn ein Leistungserbringer zur vollsten Zufriedenheit aller seine Rettungsdienstleistung erbringt und sogar die Kostenträger dessen Kosten für angemessen erachten, dies für den Leistungserbringer nicht die Gewähr bietet, auch zukünftig die Leistung erbringen zu können.

In Thüringen sind dagegen Vergaben bis zu 18 Jahren möglich.

In dieser Konsequenz wird Personal oft nur befristet beschäftigt, was die Personalrekrutierung schwieriger gestaltet, da junge Menschen immer weniger bereit sind, zu solchen Bedingungen zu arbeiten und sesshaft zu werden. (Eine Baufinanzierung findet man beispielsweise in einer solchen Lebenssituation kaum.)

Rettungsdienst ist mehr als reine Dienstleistung. Ich verstehe ihn eher als eine hoheitliche Aufgabe ähnlich der der Feuerwehr oder der Polizei.

In Sachsen wird der Rettungsdienst im sogenannten Blaulichtgesetz zusammen mit dem Katastrophenschutz ausgeschrieben, um solchen Problemen aus dem Weg zu gehen.

Da diese Fragen in ganz Deutschland diskutierte werden, sollte im SGB V näher beleuchtet werden, ob der Rettungsdienst zukünftig als reine Transportleistung oder doch als medizinische Leistung betrachtet wird?

Sehr geehrte Damen und Herren,

die aufgeworfenen Fragen bedürfen schnellstens der Klärung.

Ob diese durch entsprechende Erlasse oder Informationsschreiben der Landesregierung erfolgen kann oder möglicherweise gar eine Überarbeitung des Rettungsdienstgesetzes notwendig sein wird, wird der Bericht der Landesregierung zeigen.

Je nachdem, wie dieser Bericht ausfällt, könnte auch überlegt werden, den Landkreisen und kreisfreien Städten die Möglichkeit einzuräumen, die bestehenden Verträge (evtl. mit einem ministeriellen Erlass) befristet zu verlängern bis die erforderliche Klärung herbeigeführt worden ist.
(MD, SLK, BLK…haben bereits schriftlich reagiert)

Wir sind hier in Sachsen – Anhalt gewählt und haben den hier lebenden und arbeiteten Menschen gegenüber eine Verantwortung, daher bitte ich um Zustimmung unseres Antrages.

 

 

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