Alten- und Pflegeheime in Sachsen-Anhalt,Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung
Abgeordneter Markus Kurze (CDU)
Alten- und Pflegeheime in Sachsen-Anhalt
Kleine Anfrage – KA 5/7095
Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Gesundheit und Soziales
Vorbemerkung:
Der Begriff „ungeklärte Todesfälle“ im Sinne der Frage Nr. 1 ist insofern missverständlich, als zunächst unklare Todesursachen im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren einer Klärung zugeführt werden.
In der Kleinen Anfrage wird ein Zeitraum, auf den sich die Fragen Nr. 1 und 2 beziehen, nicht genannt. Selbst wenn man den in der Kleinen Anfrage nicht näher umschriebenen Zeitraum auf die gegenwärtige 5. Legislaturperiode des Landtags von Sachsen-Anhalt (ab 2006) beschränkt, können innerhalb der zur Beantwortung Kleiner Anfragen gesetzten Frist die erforderlichen Daten weder durch eine computergestützte Suche noch durch Aktenauswertung erhoben werden.
Eine EDV-gestützte Auswertung der Akten scheitert daran, dass die hierzu benötigten besonderen Angaben zur Person des Opfers und zum Tatort „Alten- oder Pflegeheim“ nicht in suchfähigen Masken erfasst werden, da diese Daten für die Erstregistrierung des Ermittlungsverfahrens und die weitere Bearbeitung im System der Staatsanwaltschaften nicht benötigt werden.
Die Alternative, alle Akten von Todesermittlungsverfahren im genannten Zeitraum zu überprüfen, ist praktisch nicht durchführbar, da alleine bei der Staatsanwaltschaft Halle im Jahre 2009 rund 900 Todesermittlungsverfahren eingegangen sind. Bezogen auf vier Staatsanwaltschaften und zwei Zweigstellen und mehrere Jahre (ab 2006) würde ein Überprüfungsvolumen von mehreren tausend Akten anfallen, das in der für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht hätte bewältigt werden können.
Der Generalstaatsanwalt hat daher die Behördenleiter angewiesen, die Dezernenten für Kapitaldelikte zu befragen, ob und ggf. wie viele konkret eingeleitete Verfahren gegen Pflege- oder andere Personen im Zusammenhang mit Todesfällen in Altenund Pflegeheimen aus dem Zeitraum der gegenwärtig laufenden 5. Legislaturperiode des Landtages von Sachsen-Anhalt diesen erinnerlich sind.
Daher beruht – hinsichtlich der Anzahl – die Antwort zu der Frage, wie viele Ermittlungen es gab und gibt, auf den Angaben der zuständigen Dezernenten über laufende Verfahren.
Frage Nr. 1: Hat die Landesregierung Erkenntnisse über ungeklärte Todesfälle in Alten- und Pflegeheimen in Sachsen-Anhalt?
Ja (siehe die Antwort zu Frage Nr. 2).
Frage Nr. 2: Gibt oder gab es staatsanwaltschaftliche Ermittlungen bzw. Strafverfahren aufgrund derartiger Vorkommnisse?
Die Zahlen der einzelnen Staatsanwaltschaften beziehen sich vorrangig auf noch anhängige Ermittlungsverfahren. Vereinzelte, bereits eingestellte Ermittlungsverfahren sind informationshalber erwähnt.
Im Bereich der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau wurden im Berichtszeitraum ab 2006 keine Ermittlungsverfahren wegen ungeklärter Todesfälle in Alten- und Pflegeheimen
geführt.
Im Bezirk der Staatsanwaltschaft Stendal wurden seit dem Jahre 2009 zwei Ermittlungsverfahren im Ärztedezernat geführt; beide Verfahren endeten ohne Anklageerhebung.
Anhängig sind bei der Staatsanwaltschaft Stendal noch zwei weitere Verfahren. Bei der Staatsanwaltschaft Halle einschließlich der Zweigstelle Naumburg sind Ermittlungs-
und Strafverfahren im Zusammenhang mit ungeklärten Todesfällen in Alten- und Pflegeheimen in Sachsen-Anhalt nicht bekannt. In der jüngeren Vergangenheit hat es ein Ermittlungsverfahren gegen einen Pfleger eines Alten- und Pflegeheims wegen fahrlässiger Tötung gegeben, das letztlich gemäß § 153 StPO eingestellt worden ist.
Im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Magdeburg einschließlich der Zweigstelle Halberstadt ist ein Verfahren am 4. März 2010 eingestellt worden; ein weiteres Verfahren wird gegenwärtig im Zusammenhang mit Todesfällen in einem Alten- und Pflegeheim geführt.
Frage Nr. 3: Gibt es Bestrebungen, aufgrund der jüngsten Gerichtsentscheidungen zur Veröffentlichung der Bewertung von Pflegeeinrichtungen nach § 115 Abs. 1a SGB XI eine rechtssichere Lösung zur Veröffentlichung eines derartigen Rankings zu erarbeiten?
Die Pflegetransparenzvereinbarungen für die stationäre und ambulante Pflege sind im Jahre 2008 und 2009 auf Bundesebene abgeschlossen worden. Bereits in diesen Vereinbarungen ist festgelegt worden, dass es unter wissenschaftlicher Begleitung eine systematische Überprüfung der Grundlagen für die Pflegenoten geben soll. Dieser Prozess findet derzeit auf Bundesebene statt. Dabei spielen die bisher dazu ergangenen Gerichtsentscheidungen sicherlich eine Rolle.
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